VGH Bayern - Beschluss vom 28.10.2019
1 CS 19.1882
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauNVO § 6a; BauNVO § 17 Abs. 1; BayBO Art. 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG München, vom 09.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 SN 19.2479

Vorläufiger Rechtsschutz im Rahmen einer Anfechtung einer Baugenehmigung; Städtebauliche Rechtfertigung eines Bebauungsplans; Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB

VGH Bayern, Beschluss vom 28.10.2019 - Aktenzeichen 1 CS 19.1882

DRsp Nr. 2020/458

Vorläufiger Rechtsschutz im Rahmen einer Anfechtung einer Baugenehmigung; Städtebauliche Rechtfertigung eines Bebauungsplans; Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauNVO § 6a; BauNVO § 17 Abs. 1; BayBO Art. 6 Abs. 5;

Gründe

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.