OVG Sachsen - Beschluss vom 09.10.2009
1 A 225/09
Normen:
SächsBO § 80 S. 2; VwGO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2511/09

Vorliegen intendierten Ermessens i.R.e. Nutzungsuntersagung bei einer fast achtjährigen Nutzung einer Genehmigung

OVG Sachsen, Beschluss vom 09.10.2009 - Aktenzeichen 1 A 225/09

DRsp Nr. 2009/25377

Vorliegen intendierten Ermessens i.R.e. Nutzungsuntersagung bei einer fast achtjährigen Nutzung einer Genehmigung

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Januar 2009 - 7 K 2511/06 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

SächsBO § 80 S. 2; VwGO § 114 S. 1;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.