OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.07.2022
26 W 4/22
Normen:
§ 130d ZPO;
Fundstellen:
FuR 2023, 100
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 406/20

Wahrung von Rechtsmittelfristen durch Einlegung von Rechtsmitteln ohne Nutzung des beA in Verfahren ohne Anwaltszwang

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.07.2022 - Aktenzeichen 26 W 4/22

DRsp Nr. 2023/1080

Wahrung von Rechtsmittelfristen durch Einlegung von Rechtsmitteln ohne Nutzung des beA in Verfahren ohne Anwaltszwang

§ 130d Satz 1 ZPO ist auch auf diejenigen Verfahren anwendbar, die nicht dem Anwaltszwang unterliegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 19. April 2022 gegen den Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2022 in Verbindung mit dem Beschluss vom 26. April 2022 über die Nichtabhilfe wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

§ 130d ZPO;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Frage, ob gegen den Schuldner ein Zwangsgeld festzusetzen ist.

Mit Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 27. Zivilkammer - vom 6. Mai 2021 wurde der Schuldner verurteilt, den Erben der ungeteilten Erbengemeinschaft nach der am XX.XX.1930 geborenen und am XX.XX.2019 verstorbenen A, bestehend aus dem Schuldner, der Gläubigerin und Herrn B, für den Zeitraum vom 25. April 2016 bis zum 31. August 2019 zur gesamten Hand eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben über die Verwaltung des Kontos der Erblasserin bei der Bank1, IBAN …, zu erteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Teil-Anerkenntnisurteil vom 6. Mai 2021 (Bl. 79 f. d. A.) Bezug genommen.