Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 19. April 2022 gegen den Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2022 in Verbindung mit dem Beschluss vom 26. April 2022 über die Nichtabhilfe wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
I.
Die Parteien streiten um die Frage, ob gegen den Schuldner ein Zwangsgeld festzusetzen ist.
Mit Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 27. Zivilkammer - vom 6. Mai 2021 wurde der Schuldner verurteilt, den Erben der ungeteilten Erbengemeinschaft nach der am XX.XX.1930 geborenen und am XX.XX.2019 verstorbenen A, bestehend aus dem Schuldner, der Gläubigerin und Herrn B, für den Zeitraum vom 25. April 2016 bis zum 31. August 2019 zur gesamten Hand eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben über die Verwaltung des Kontos der Erblasserin bei der Bank1, IBAN …, zu erteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Teil-Anerkenntnisurteil vom 6. Mai 2021 (Bl. 79 f. d. A.) Bezug genommen.
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