VG München, vom 18.11.1975 - Vorinstanzaktenzeichen M 59 II 75
VGH Bayern, vom 12.07.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 525 VIII 75
Wasserrechtliche Planfeststellung betreffend die Anlegung von Fischteichen; Maßstäbe für die Beurteilung der Zulässigkeit des Gewässerausbaus im Hinblick auf die Reinhaltung des Grundwassers
BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - Aktenzeichen IV C 89.77
DRsp Nr. 2009/19455
Wasserrechtliche Planfeststellung betreffend die Anlegung von Fischteichen; Maßstäbe für die Beurteilung der Zulässigkeit des Gewässerausbaus im Hinblick auf die Reinhaltung des Grundwassers
1. Bei der - hier privatnützigen - Planfeststellung beurteilt sich die Zulässigkeit eines Gewässerausbaus § 31WHG nach Maßgabe jener wasserwirtschaftlichen Grundsätze, nach denen sich die rechtliche Zulässigkeit einer Benutzung oberirdischer Gewässer allgemein bestimmt. Die Maßstäbe dazu ergeben sich vornehmlich aus den §§ 6 und 2WHG und - wenn es um die Reinhaltung des Grundwassers geht - aus § 34WHG. (Fortführung und Ergänzung der Rechtsprechung des Senats durch Urteile vom 10. Februar 1978 - BVerwG IV C 25.75 - BVerwGE 55, 220 und vom 16. November 1973 - BVerWG IV C 44.69 - Buchholz 445.4 WHG § 3 Nr. 3).2. Eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachhaltige Veränderung seiner Eigenschaften ist immer schon dann zu besorgen, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist. Dabei ist, wenn auf der Grundlage der §§ 31, 6, 34WHG über den Einzelfall zu entscheiden ist, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen.
Normenkette:
WHG § 2; WHG § 6; WHG § 31; WHG § Abs. ;
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