OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.02.2022
20 U 93/21
Normen:
UWG § 5; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.05.2021

Wechsel eines TelekommunikationsdienstleistersWerbung mit der Angabe Schutz vor doppelten Kosten oder keine doppelten KostenVoraussetzungen für eine irreführende Werbung (vorliegend verneint)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 20 U 93/21

DRsp Nr. 2022/4746

Wechsel eines Telekommunikationsdienstleisters Werbung mit der Angabe "Schutz vor doppelten Kosten" oder "keine doppelten Kosten" Voraussetzungen für eine irreführende Werbung (vorliegend verneint)

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 28. Mai 2021 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die Beschlussverfügung vom 26. Februar 2021 wird hinsichtlich des Kostenpunkts sowie Nr. 2 und 3 des Tenors aufgehoben. Insoweit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

UWG § 5; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 92 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin bot Verbrauchern, die von ihrem Festnetzinternetanbieter zu ihr wechseln wollten, einen "Wechselservice" an, in dessen Rahmen sie den Neukunden bis zum Ende der Laufzeit ihres Altvertrages (längstens jedoch für 12 Monate) das Grundentgelt für den Neuvertrag erließ. Dies bewarb sie in Printmedien mit "Schutz vor doppelten Kosten³" (Anlage K 3) bzw. im Internet mit "ohne Risiko und doppelte Kosten".

2. 3.