OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.06.2022
18 W 19/21
Normen:
GvKostG § 5 Abs. 2 S. 2; GKG § 66 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 348/20

Weitere Beschwerde gegen den Kostenansatz eines GerichtsvollziehersAnsatz von Kosten für die Bereitstellung eines TransportmittelsEinwand unrichtiger SachbehandlungTransport eines Schuldners in eine Justizvollzugsanstalt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.06.2022 - Aktenzeichen 18 W 19/21

DRsp Nr. 2022/11454

Weitere Beschwerde gegen den Kostenansatz eines Gerichtsvollziehers Ansatz von Kosten für die Bereitstellung eines Transportmittels Einwand unrichtiger Sachbehandlung Transport eines Schuldners in eine Justizvollzugsanstalt

Der Einwand unrichtiger Sachbehandlung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GvKostG steht der Erhebung von Kosten für eine vorsorglich für den Transport eines Schuldners in die Justizvollzugsanstalt vorgehaltenen Transportmöglichkeit entgegen, wenn aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht des Gerichtsvollziehers unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Ermessensspielraums und der konkreten Umstände des Einzelfalls keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Erfordernis des Transports besteht. Die vorsorgliche Bereitstellung muss außerdem unter Kostengesichtspunkten vertretbar sein und in Form einer geeigneten Transportmöglichkeit erfolgen.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 18.01.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 17.12.2020 wird die Sache

zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgericht Wiesbaden vom 20.10.2020 unter Beachtung der in den Gründen dieses Beschlusses niedergelegten Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts

an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.