OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.06.2022
18 W 18/21
Normen:
GVGA § 62 Abs. 2 S. 2; GvKostG § 7 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 1052
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 348/20

Weitere Beschwerde gegen einen Gebührenansatz eines GerichtsvollziehersEinwand unrichtiger SachbehandlungErhebung von Kosten für vorsorglich und ohne konkreten Anlass zur Verhaftung eines Schuldners durch einen Gerichtsvollzieher mitgebrachte Privatpersonen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.06.2022 - Aktenzeichen 18 W 18/21

DRsp Nr. 2022/11453

Weitere Beschwerde gegen einen Gebührenansatz eines Gerichtsvollziehers Einwand unrichtiger Sachbehandlung Erhebung von Kosten für vorsorglich und ohne konkreten Anlass zur Verhaftung eines Schuldners durch einen Gerichtsvollzieher mitgebrachte Privatpersonen

Der Einwand unrichtiger Sachbehandlung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GvKostG steht der Erhebung von Kosten für vorsorglich und ohne konkreten Anlass zur Verhaftung des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher mitgebrachte Privatpersonen als sog. "Verhaftungsgehilfen" zum Brechen von möglichem Widerstand wegen Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Regelung entgegen. Der Einwand unrichtiger Sachbehandlung kann auch der Erhebung von Kosten für eine Tätigkeit dieser Privatpersonen als Zeugen wegen unterbliebener Ausübung des Auswahlermessens nach § 62 Abs. 2 Satz 2 GVGA entgegenstehen.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf: 30 €.

Normenkette:

GVGA § 62 Abs. 2 S. 2; GvKostG § 7 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.