OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.06.2022
6 U 12/22
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
WRP 2022, 1146
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 49/21

Werbende Verwendung von Testergebnissen für MatratzenAngabe eines Zusatzes AUSGEZEICHNET auf einer goldenen UmrandungVoraussetzungen für eine irreführende Werbung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.06.2022 - Aktenzeichen 6 U 12/22

DRsp Nr. 2022/11568

Werbende Verwendung von Testergebnissen für Matratzen Angabe eines Zusatzes "AUSGEZEICHNET" auf einer goldenen Umrandung Voraussetzungen für eine irreführende Werbung

Wird für eine Matratze mit einem Testsiegel der Stiftung Warentest geworben und wird über dem Siegel der Zusatz "AUSGEZEICHNET" auf einer goldenen Umrandung angebracht, kann dies irreführend sein, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs davon ausgeht, dass die Stiftung Warentest das Produkt hierdurch mit einer weiteren Auszeichnung versehen hat.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.11.2021 teilweise abgeändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auch im Hinblick auf Ziff. I. 1. und 2. des Verfügungsantrages (= Ziff. 1 und 2. des Urteilstenors) zurückgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfügungsverfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4; von den Kosten des Verfügungsverfahren zweiter Instanz tragen die Antragstellerin 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1;

Gründe

I.