OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.03.2017
20 U 107/16
Normen:
UWG § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 66/16
LG Düsseldorf, vom 21.04.2016

Wettbewerbsrechtlicher UnterlassungsantragKeine Dringlichkeitsvermutung bei Schutzrechtsverletzungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 20 U 107/16

DRsp Nr. 2020/14267

Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsantrag Keine Dringlichkeitsvermutung bei Schutzrechtsverletzungen

Die in § 12 Abs. 2 UWG genannte Dringlichkeitsvermutung gilt bei Schutzrechtsverletzungen weder unmittelbar noch analog.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 14.07.2017 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die Beschlussverfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 21.04.2016 wird aufgehoben.

Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag der Antragstellerin vom 20.04.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

UWG § 12 Abs. 2;

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO .

Durch dieses hat das Landgericht seine Beschlussverfügung vom 21.04.2016 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass das Wort "insbesondere" in Ziffer I des Tenors vor der Abbildung entfällt. Durch die genannte Beschlussverfügung hatte es der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, Nasenmasken im Gebiet der Europäischen Union herzustellen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, die folgende Gestaltungsmerkmale aufweisen:

(1) Nasenmaske mit einer schmalen länglichen Form, die gebogen verläuft und aus einem äußeren und einem inneren Teil besteht;