OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.11.2017
6 U 140/17
Normen:
UWG § 3a; HeilPrG § 1;
Fundstellen:
WRP 2018, 256
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2067/17

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der CranioSacralen Therapie nach Upledger

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 6 U 140/17

DRsp Nr. 2017/17697

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der CranioSacralen Therapie nach Upledger

Die Ausübung von Heilkunde (hier: "CranioSacrale Therapie nach Upledger") unterfällt nur dann dem Heilpraktikervorbehalt (§ 1 HeilPrG), wenn von der Behandlung eine zumindest mittelbare Gesundheitsgefährdung ausgeht. Ob die Anwendung der Therapie selbst mit gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, kann im Zivilprozess nur dann beurteilt werden, wenn der Kläger Anwendungsgebiete und Formen der Therapie im Einzelnen darlegt (im Streitfall verneint). Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung kann sich grundsätzlich auch daraus ergeben, dass Patienten infolge der Therapie von einem Arztbesuch abgehalten werden; daran fehlt es jedoch, wenn die Anwendung der Therapie ausschließlich auf Grund ärztlicher Verordnung erfolgt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.6.2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

UWG § 3a; § ;