I. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 23. November 2016 -
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Gesellschafterinnen, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für eine sogenannte "Coolsculpting"- und/oder "Kryolipolyse"-Behandlung mit den Angaben zu werben:
1.
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