KG - Urteil vom 02.06.2017
5 U 196/16
Normen:
HWG § 3 S. 1; HWG § 3 S. 2 Nr. 1; UWG § 3a; UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 97 O 115/16

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung des sogenannten Coolsculpting

KG, Urteil vom 02.06.2017 - Aktenzeichen 5 U 196/16

DRsp Nr. 2017/12565

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung des sogenannten Coolsculpting

1. Die Bewerbung des sogenannten Coolsculpting mit Körperfett lösenden bzw. -reduzierenden Wirkungen ist gesundheitsbezogen. 2. Sie ist irreführend, da die dieser Methode beigelegten Wirkungen wissenschaftlich nicht nachgewiesen sind. 3. Der Nachweis ist nur geführt, wenn Studienergebnisse vorliegen, die nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist.

I. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 23. November 2016 - 97 O 115/16 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Gesellschafterinnen, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für eine sogenannte "Coolsculpting"- und/oder "Kryolipolyse"-Behandlung mit den Angaben zu werben:

1.

"Coolsculpting

Wir frieren Ihr Fett weg",

2.