OLG Köln - Urteil vom 09.09.2022
6 U 92/22
Normen:
UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 43/22

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Matratze durch Gegenüberstellung des verlangten Preises mit einer durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers

OLG Köln, Urteil vom 09.09.2022 - Aktenzeichen 6 U 92/22

DRsp Nr. 2022/15568

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Matratze durch Gegenüberstellung des verlangten Preises mit einer durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers

1. Die Bezugnahme auf eine kartellrechtlich zulässige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist zwar wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Dies setzt jedoch voraus, dass die unverbindliche Preisempfehlung in der Erwartung ausgesprochen wird, der empfohlene Preis entspreche dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis. 2. Die Bezugnahme ist jedoch u. a. dann irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn der regelmäßig am Markt geforderte Preis weit unter der unverbindlichen Preisempfehlung liegt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 18.05.2022 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 43/22 - teilweise abgeändert und der Antragsgegnerin über das bereits erlassene Verbot gem. Ziff. I 1 hinaus im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, untersagt,

II. III.