Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.10.2021 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken einem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr den Verkauf von Waren des Sortiments unter Preisangabe und Angabe einer Lieferzeit zu bewerben, sofern keine Bereitschaft besteht, das Produkt zu dem Internet angegebenen Preis und innerhalb des angegebenen Zeitraumes tatsächlich dem Kunden zu liefern, wenn dies geschieht wie am 27.11.2020 bei der Bestellungsnummer …;
2. an den Kläger 367,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7.5.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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