KG - Urteil vom 07.11.2017
5 U 9/17
Normen:
HCVO Art. 2 Abs. 2 Nr. 6; UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 101 O 94/16

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Ingwer enthaltenden Nahrungsergänzungsmittels mit positiven Auswirkungen hinsichtlich Erkältungskrankheiten, Völlegefühl und für die Nieren- und Leberfunktion

KG, Urteil vom 07.11.2017 - Aktenzeichen 5 U 9/17

DRsp Nr. 2018/2359

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Ingwer enthaltenden Nahrungsergänzungsmittels mit positiven Auswirkungen hinsichtlich Erkältungskrankheiten, Völlegefühl und für die Nieren- und Leberfunktion

1. Wird ein Ingwer enthaltendes Nahrungsergänzungsmittel mit Eigenschaften wie dem Schutz vor Erkältungskrankheiten, Hilfe bei Völlegefühl, der Anregung der Nieren- und Leberfunktion und der Schonung der Gelenke beworben, so handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben i.S. von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. 2. Diese sind wettbewerbswidrig, wenn sie nicht nach dem Verfahren der Art. 15-18 HCVO zur Aufnahme in eine Gemeinschaftsliste zulässige Angaben und alle erforderlichen Bedingungen für die Verwendung dieser Angaben zugelassen worden sind.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. November 2016 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin - 101 O 94/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Unterlassungsverpflichtungen zu I. 2. des Tenors des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.