1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. November 2016 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin -
2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Unterlassungsverpflichtungen zu I. 2. des Tenors des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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