OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.09.2017
6 U 183/16
Normen:
UWG § 3a; MPG § 4 II;
Fundstellen:
WRP 2017, 1500
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 450/15

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Medizinprodukts mit nicht gegebenen Eigenschaften

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 6 U 183/16

DRsp Nr. 2017/15140

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Medizinprodukts mit nicht gegebenen Eigenschaften

Die einem Medizinprodukt verliehene Zweckbestimmung ist mit dem Irreführungsverbot des § 4 II 2 Nr. 1 MPG nicht allein deshalb vereinbar, weil der Hersteller das Produkt mit einer CE-Kennzeichnung versehen hat. Auch einem Händler ist der Vertrieb des Medizinprodukts unter der Zweckbestimmung daher jedenfalls dann zu untersagen, wenn feststeht, dass der CE-Kennzeichnung durch den Hersteller keine wissenschaftliche Bewertung für den Wirkungsnachweis zugrunde gelegen hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.07.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

UWG § 3a; MPG § 4 II;

Gründe

I.