OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.11.2017
6 U 182/14
Normen:
UWG § 5a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 458/13

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Produkts mit einem positiven Testergebnis ohne Fundstellenangabe

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 6 U 182/14

DRsp Nr. 2017/17002

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Produkts mit einem positiven Testergebnis ohne Fundstellenangabe

Wer gegenüber Verbrauchern mit einem positiven Testergebnis wirbt, muss dem Werbeadressaten die Möglichkeit geben, sich über die Einzelheiten des Tests näher zu informieren. Hierzu genügt die Angabe einer entsprechenden Fundstelle, soweit der Verbraucher unter dieser Fundstelle mit zumutbarem Aufwand nähere Informationen über den Test auffinden kann. Daran fehlt es, wenn in der Werbung zwar eine Internetadresse genannt ist, sich auf der Startseite dieser Internetadresse jedoch weder die Informationen selbst noch ein auf Testergebnisse verweisender Menüpunkt befinden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - soweit über die Berufungen beider Parteien nicht bereits rechtskräftig entschieden ist - das am 14.8.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird weiter verurteilt,

1.

es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

2.