OLG Hamm - Beschluss vom 05.09.2022
4 U 71/21
Normen:
UWG § 5a; UWG § 5b Abs. 4; VO (EU) 2017/1369 Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
WRP 2022, 1553
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 38/20

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung energieverbrauchskennzeichnungsrelevanter Produkte ohne die Angabe der Energieeffizienzklasse

OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2022 - Aktenzeichen 4 U 71/21

DRsp Nr. 2022/15462

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung energieverbrauchskennzeichnungsrelevanter Produkte ohne die Angabe der Energieeffizienzklasse

Unmittelbar aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) der Verordnung (EU) 2017/1369 ergibt sich für Lieferanten oder Händler energieverbrauchskennzeichnungsrelevanter Produkte keine Verpflichtung, in ihrer Werbung auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen; die genannte Norm steht vielmehr unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung durch einen delegierten Rechtsakt (Festhaltung an OLG Hamm, Urteil vom 3. Februar 2022 - 4 U 89/20 -).

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Normenkette:

UWG § 5a; UWG § 5b Abs. 4; VO (EU) 2017/1369 Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a);

Gründe

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.