Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.
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