Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin bietet nostalgische Dekorations-, Werbe- und Geschenkartikel an, u.a. Blechschilder mit nostalgischen Motiven. Sie hat Lizenzverträge mit bekannten Markenherstellern geschlossen, u.a. für die Marke „Triumph“.
Der Antragsgegner handelt über die Internetplattform Amazon mit Dekorationsartikeln. Dort bot er ein Blechschild an, auf dem unter dem Schriftzug „TRIUMPH“ ein Motorrad abgebildet ist. Wegen der genauen Darstellung wird auf die Anlage BRP3 verwiesen. Mit dem Angebot gab der Antragsgegner folgenden Hinweis:
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