OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.10.2022
6 W 61/22
Normen:
§ 5a Abs 3 Nr 1 UWG; § 3 Abs 1 UWG;
Fundstellen:
GRUR-RR 2022, 548
WRP 2022, 1550
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 2/22

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Blechschildern mit nostalgischen Motiven ohne Zustimmung des jeweiligen Markeninhabers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.10.2022 - Aktenzeichen 6 W 61/22

DRsp Nr. 2022/17948

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Blechschildern mit nostalgischen Motiven ohne Zustimmung des jeweiligen Markeninhabers

Den Hinweis „Weder das Produkt noch der Hersteller stehen in einer direkten Vertrags- oder Lizenzbeziehung zum Markeninhaber" in einem Angebot für ein Retro-Blechschild versteht der angesprochene Verkehr ohne Weiteres dahin, dass die auf dem Blechschild abgebildeten Kennzeichen ohne Zustimmung der Markeninhaberin aufgebracht wurden, sie die Benutzung also nicht lizenziert hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 5a Abs 3 Nr 1 UWG; § 3 Abs 1 UWG;

Gründe

I.

Die Antragstellerin bietet nostalgische Dekorations-, Werbe- und Geschenkartikel an, u.a. Blechschilder mit nostalgischen Motiven. Sie hat Lizenzverträge mit bekannten Markenherstellern geschlossen, u.a. für die Marke „Triumph“.

Der Antragsgegner handelt über die Internetplattform Amazon mit Dekorationsartikeln. Dort bot er ein Blechschild an, auf dem unter dem Schriftzug „TRIUMPH“ ein Motorrad abgebildet ist. Wegen der genauen Darstellung wird auf die Anlage BRP3 verwiesen. Mit dem Angebot gab der Antragsgegner folgenden Hinweis: