OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.11.2022
6 U 104/22
Normen:
§ 5a UWG; § 5 UWG;
Fundstellen:
DB 2023, 1407
GRUR 2023, 177
NJW-RR 2023, 188
WRP 2023, 211
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 15/22

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Produkten als klimaneutral ohne Aufklärung über die Art und Weise der Erreichung des Ziels

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 6 U 104/22

DRsp Nr. 2023/1117

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Produkten als "klimaneutral" ohne Aufklärung über die Art und Weise der Erreichung des Ziels

1. Biomarktkäufer sind gegenüber dem allgemeinen Verkehr kein klar abgrenzbarer Verkehrskreis. Eine trennscharfe Abgrenzung eines Verkehrskreises mit höherem Informations- oder Bildungsgrad ist daher nicht möglich. Maßgeblich ist allein das Verständnis des allgemeinen Durchschnittsverbrauchers.2. Der Klimaschutz ist für Verbraucher ein zunehmend wichtiges Thema. Die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität kann daher erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben.3. Der Begriff „klimaneutral" ist für den verständigen Durchschnittsverbraucher schon aus sich heraus verständlich und hat einen bestimmten Inhalt. Der Durchschnittsverbraucher wird den Begriff im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der C02-Emissionen verstehen, wobei ihm bekannt ist, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden kann. Der Verbraucher muss dabei wissen, ob sich die Klimaneutralität auf das Unternehmen oder auf die angebotenen Produkte oder beides bezieht.