OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.11.2022
6 W 72/22
Normen:
§ 4 Nr 1 UWG; § 4 Nr 2 UWG; § 12 Abs 1 UWG;
Fundstellen:
GRUR-RR 2023, 91
NJW-RR 2023, 257
WRP 2023, 217
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 276/22

Wettbewerbswidrigkeit der Herabsetzung eines MitbewerbersFortdauer der Eilbedürftigkeit bei Wechsel des Antragsgrundes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.11.2022 - Aktenzeichen 6 W 72/22

DRsp Nr. 2023/1115

Wettbewerbswidrigkeit der Herabsetzung eines Mitbewerbers Fortdauer der Eilbedürftigkeit bei Wechsel des Antragsgrundes

1. Stützt der Antragsteller in einem einstweiligen Verfügungsverfahren den Antrag zunächst auf § 4 Nr. 2 UWG und erwähnt erstmals in der Beschwerdebegründung § 4 Nr. 1 UWG, steht dem Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht die fehlende Dringlichkeit entgegen.2. Die Aussage über einen Mitbewerber, dieser "kopiere und klaue" Produkte, stellt eine unlautere Herabsetzung nach § 4 Nr. 1 UWG dar.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main zu Az. 2-03 O 276/22 wird abgeändert.

Dem Antragsgegner wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf die Antragstellerin gegenüber Dritten zu behaupten/behaupten zu lassen und oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen:

„Erst Produkte kopieren & klauen (...)“,

wenn dies geschieht, wie am 26.7.2022 auf TikTok unter dem Kanal X und wie auf nachfolgendem Screenshot ersichtlich:

Die Kosten des Eilverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Beschwerdewert: 16.666 €

Normenkette:

§ 4 Nr 1 UWG; § 4 Nr 2 UWG; § 12 Abs 1 UWG;

Gründe

I.