OLG Köln - Urteil vom 23.09.2022
6 U 70/22
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 2; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 16.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 109/20

Wettbewerbswidrigkeit der Lizenzierung eines Testsieger-Logos der Stiftung Warentest für ein Produkt, das am Test nicht teilgenommen hat

OLG Köln, Urteil vom 23.09.2022 - Aktenzeichen 6 U 70/22

DRsp Nr. 2022/16465

Wettbewerbswidrigkeit der Lizenzierung eines "Testsieger"-Logos der Stiftung Warentest für ein Produkt, das am Test nicht teilgenommen hat

1. Es ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG, wenn das "Testsieger"-Logo der Stiftung Warentest zugunsten eines Produkts lizenziert wird, das gar nicht am Test teilgenommen hat. 2. Dies begründet jedoch keine Unterlassungsverpflichtung gegenüber demjenigen, der die Lizenz erteilt hat, da eine Erfolgsabwendungspflicht im Sinne einer Garantenstellung hinsichtlich der missbräuchlichen bzw. irreführenden Verwendung des Logos nicht besteht.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.03.2022 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 109/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Diese Urteil und das Urteil des Landgerichts Bonn sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 2; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

1. a) b) 2. 3. 1. a) b) 1. a) b) 1. a) b) 2. 3.