Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.03.2022 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3.Diese Urteil und das Urteil des Landgerichts Bonn sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1. a) b) 2. 3. 1. a) b) 1. a) b) 1. a) b) 2. 3.
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