OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.06.2022
6 W 30/22
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
MMR 2022, 1078
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 25/22

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung eines Herstellers mit einer selbst gegebenen, nicht eingehaltenen unverbindlichen Preisempfehlung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.06.2022 - Aktenzeichen 6 W 30/22

DRsp Nr. 2022/17614

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung eines Herstellers mit einer selbst gegebenen, nicht eingehaltenen "unverbindlichen Preisempfehlung"

Der Verkehr rechnet nicht damit, dass der Hersteller mit einer eigenen unverbindlichen Preisempfehlung wirbt, die er sich selbst gegeben hat, bei seinen eigenen Angeboten aber ignoriert. Bei einer "unverbindlichen Preisempfehlung" geht der Verkehr von der Empfehlung eines Dritten aus, die noch Bestand hat.

Entscheidend ist, dass der angesprochene Verkehr bei einer „unverbindlichen Preisempfehlung“ von der Preisempfehlung eines von dem Werbenden verschiedenen Herstellers ausgeht, nicht von einer Preisempfehlung des Werbenden selbst.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren Geschäftsführern - untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für Matratzen