OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.09.2022
6 U 191/21
Normen:
§ 5 Abs 2 Nr 7 UWG; § 5a Abs 2 Nr 2 UWG; § 4a Abs 1 UWG; § 651h Abs 3 BGB;
Fundstellen:
GRUR 2023, 80
MMR 2023, 376
WRP 2022, 1551
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 299/20

Wettbewerbswidrigkeit des Unterlassens eines Hinweises auf die Möglichkeit der Stornierung einer pandemiebedingt nicht durchgeführten Reise gegen Rückerstattung des Reisepreises

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.09.2022 - Aktenzeichen 6 U 191/21

DRsp Nr. 2023/1034

Wettbewerbswidrigkeit des Unterlassens eines Hinweises auf die Möglichkeit der Stornierung einer pandemiebedingt nicht durchgeführten Reise gegen Rückerstattung des Reisepreises

Bietet ein Reiseveranstalter seinen Kunden eine Umbuchung einer pandemiebedingt nicht durchführbaren Reise an, ohne ausdrücklich auf die Möglichkeit der Stornierung gegen Rückerstattung des Reisepreises hinzuweisen, ist dies nicht unlauter, solange der Verbraucher nicht über den optionalen Charakter des Angebots getäuscht wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6.8.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

§ 5 Abs 2 Nr 7 UWG; § 5a Abs 2 Nr 2 UWG; § 4a Abs 1 UWG; § 651h Abs 3 BGB;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über einen pandemiebezogenen Kundenhinweis auf der Homepage der Beklagten.