OLG Köln - Teilurteil vom 23.12.2022
6 U 83/22
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;

Wettbewerbswidrigkeit einer herabsetzenden Bewertung in einem Bewertungsportal durch einen Konkurrenten

OLG Köln, Teilurteil vom 23.12.2022 - Aktenzeichen 6 U 83/22

DRsp Nr. 2023/8768

Wettbewerbswidrigkeit einer herabsetzenden Bewertung in einem Bewertungsportal durch einen Konkurrenten

1. Eine Bewertung durch Vergabe eines von fünf möglichen Sternen in einem Internetdienst ist ein herabsetzendes Werturteil im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG. 2. Sterne-Bewertungen unternehmerischer Leistungen auf Google-Profilen werden vom angesprochenen Verkehr nicht als reine Meinungsäußerung verstanden, sondern als persönliche Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistung. 3. Eine pauschale Herabsetzung, die mangels Mitteilung der konkreten Umstände, auf die sich die herabsetzende Äußerung bezieht, diesen sachlichen Bezug nicht erkennen lässt, erschöpft sich in der Herabsetzung und ist daher unzulässige unternehmerische Schmähkritik.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts L. vom 21.12.2021 - Az. 27 O 223/21 - abgeändert und der Beklagte verurteilt,

a)

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen die Klägerin wie folgt im Internet zu bewerten, ohne dass ein geschäftlicher Kontakt zu dieser bestand:

"Bilddarstellung wurde entfernt"

b)

der Klägerin über weitere von dem Beklagten abgegebene Bewertungen im Internet umfassend Auskunft zu erteilen;

c) 2. 3. 4.