OLG Hamm - Beschluss vom 01.12.2022
4 U 72/22
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; UWG § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2023, 314
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 3/22

Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG durch eigenes Verhalten der Verfügungsklägerin

OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2022 - Aktenzeichen 4 U 72/22

DRsp Nr. 2023/3106

Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG durch eigenes Verhalten der Verfügungsklägerin

Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG ist verlegt, wenn die Verfügungsklägerin im Berufungsverfahren von insgesamt sieben Terminen zur mündlichen Verhandlung, die ihr seitens des Senatsvorsitzenden angeboten wurden, erst den vorletzten möglichen Termin als "geeignet" akzeptiert und damit zu erkennen gibt, dass er das Verfahren nicht beschleunigt weiterbetreibt.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung der Verfügungsklägerin nach dem Ergebnis der Vorberatung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; UWG § 12 Abs. 1;

Gründe

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 26.01.2022 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum (Az. 13 O 3/22) ist ohne Erfolgsaussicht, weil es bereits am Verfügungsgrund fehlt. Die für die Verfügungsklägerin streitende Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG ist widerlegt.

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