Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Januar 2007 - 2 K 112/02 - im Umfang der Berufungszulassung geändert. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Baugenehmigung durch den Beklagten mit Bescheid vom 1. August 2001 wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Beklagte begehrt die Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16.1.2007 soweit durch dieses festgestellt wurde, dass seine Ablehnung der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung zur Errichtung von 2 Windenergieanlagen auf den Flurstücken F1 und F2 der Gemarkung ....... rechtswidrig war.
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