OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.07.2017
VI-U (Kart) 20/14
Normen:
AEUV Art. 106 Abs. 2; GWB § 1; GWB § 2; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 421;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.11.2014
LG Köln, vom 14.01.2015

Wirksamkeit des zwischen den öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern und den Kabelnetzbetreibern im Jahr 2008 abgeschlossenen Einspeisevertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2017 - Aktenzeichen VI-U (Kart) 20/14

DRsp Nr. 2017/12435

Wirksamkeit des zwischen den öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern und den Kabelnetzbetreibern im Jahr 2008 abgeschlossenen Einspeisevertrages

1. Der zwischen den öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern und den Kabelnetzbetreibern abgeschlossene Einspeisevertrag 2008 ist als Folgevertrag selbst dann rechtswirksam, wenn der Vertrag auf Seiten der Fernsehanstalten unter Verstoß gegen § 1 GWB zustande gekommen sein sollte. 2. Die im Einspeisevertrag 2008 vereinbarten Entgelte verstoßen nicht gegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB, weil die Fernsehanstalten bei Vertragsschluss einer wirtschaftlichen Übermacht der Kabelnetzbetreiber nicht ausgesetzt waren. 3. Die im Jahre 2012 und erneut in 2015 ausgesprochenen Kündigungen des Einspeisevertrages 2008 sind kartellnichtig, weil die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender die Vermutung eines abstimmungskonformen Verhaltens nicht widerlegt haben. 4. Der Einspeisevertrag 2008 schreibt für die ARD-Anstalten und das ZDF außerhalb der Gemeinschaftsprogramme keine gemeinsame Vertragskündigung vor. Eine dahingehende vertragliche Vorgabe wäre im Übrigen wegen Verstoßes gegen § 1 GWB unwirksam.

Tenor

I. 1. - - - - 2. - - - - 3. 4. 5. II. III. IV. V. VI. VII.