VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 08.07.2010
5 S 3092/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 136 Abs. 3; BauGB § 136 Abs. 4 S. 3; BauGB § 137 S. 1; BauGB § 140 Nr. 4; BauGB § 142 Abs. 1 S. 1; BauGB § 142 Abs. 2; BauGB § 142 Abs. 3 S. 1; BauGB § 144 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 145 Abs. 1; BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 162 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DÖV 2010, 905
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2612/07

Wirksamkeit einer Sanierungssatzung nach Unwirksamkeit eines zur Durchführung der Sanierung erlassenen Bebauungsplans; Versagung einer Genehmigung nach § 145 Baugesetzbuch (BauGB) bei Widerspruch des Vorhabens zu einer nach Inkrafttreten des Bebauungsplans beschlossenen Änderung des Sanierungskonzepts; Erforderlichkeit einer Untersuchung der Wirtschaftlichkeit der Realisierung einer Sanierung i.R.e. Machbarkeitsstudie vor der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets; Erforderlichkeit der Eigentümerstellung einer GbR zur Beantragung einer nach § 145 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlichen Genehmigung; Gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung einer Gemeinde über das Vorliegen städtebaulicher Missstände; Zulässigkeit einer Anlage zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Durchsatzleistung von zehn Tonnen oder mehr je Tag in einem Mischgebiet

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 5 S 3092/08

DRsp Nr. 2010/14666

Wirksamkeit einer Sanierungssatzung nach Unwirksamkeit eines zur Durchführung der Sanierung erlassenen Bebauungsplans; Versagung einer Genehmigung nach § 145 Baugesetzbuch (BauGB) bei Widerspruch des Vorhabens zu einer nach Inkrafttreten des Bebauungsplans beschlossenen Änderung des Sanierungskonzepts; Erforderlichkeit einer Untersuchung der Wirtschaftlichkeit der Realisierung einer Sanierung i.R.e. Machbarkeitsstudie vor der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets; Erforderlichkeit der Eigentümerstellung einer GbR zur Beantragung einer nach § 145 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlichen Genehmigung; Gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung einer Gemeinde über das Vorliegen städtebaulicher Missstände; Zulässigkeit einer Anlage zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Durchsatzleistung von zehn Tonnen oder mehr je Tag in einem Mischgebiet

1. Eine Sanierungssatzung wird nicht nachträglich (teilweise) unwirksam oder "funktionslos", wenn sich der zur Durchführung der Sanierung erlassene Bebauungsplan (teilweise) als unwirksam erweist.