OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 01.07.2009
3 K 28/08
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 4; BauGB § 2 Abs. 1 S. 2; BauGB § 14; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 124
BauR 2010, 192
DVBl 2009, 1530 (LS)
DVBl 2009, 1530
DÖV 2009, 1010 (LS)
NVwZ-RR 2010, 14 (LS)
NVwZ-RR 2010, 14
NVwZ-RR 23/2009, VI (LS)

Wirksamkeit einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; Einordnung einer Bekanntgabe der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan als Bekanntgabe eines Aufstellungsbeschlusses; Anforderungen an das Vorliegen einer unzulässigen Negativplanung; Ungeeignetheit einer Veränderungssperre als Sicherungsmittel; Umfang der Überprüfbarkeit von Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis im Einzelnen im Hinblick auf einen Bebauungsplan im Falle des Begehrens der Unwirksamkeitserklärung einer Veränderungssperre

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen 3 K 28/08

DRsp Nr. 2009/23783

Wirksamkeit einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; Einordnung einer Bekanntgabe der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan als Bekanntgabe eines Aufstellungsbeschlusses; Anforderungen an das Vorliegen einer unzulässigen Negativplanung; Ungeeignetheit einer Veränderungssperre als Sicherungsmittel; Umfang der Überprüfbarkeit von Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis im Einzelnen im Hinblick auf einen Bebauungsplan im Falle des Begehrens der Unwirksamkeitserklärung einer Veränderungssperre

Die Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses als Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre liegt auch in der Bekanntgabe der durch die Gemeindevertretung im Zusammenhang mit dem Aufstellungsbeschluss beschlossenen frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 4; BauGB § 2 Abs. 1 S. 2; BauGB § 14; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9;

Tatbestand