OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.11.2017
1 W 40/17
Normen:
ZPO § 93; UKlaG § 5; UWG § 12;
Fundstellen:
WRP 2018, 235
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 284/16

Wirksamkeit einer zu weit gehenden Abmahnung gegenüber gewerblich tätigen AGB-Verwendern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 1 W 40/17

DRsp Nr. 2017/17699

Wirksamkeit einer zu weit gehenden Abmahnung gegenüber gewerblich tätigen AGB-Verwendern

Gegenüber gewerblich tätigen Verwendern vom AGB ist eine zu weit gehende Abmahnung grundsätzlich wirksam

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung in dem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.6.2017 abgeändert.

Die Beklagte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: bis 1.000 €

Normenkette:

ZPO § 93; UKlaG § 5; UWG § 12;

Gründe

I.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, hat von der Beklagten, die Fitnessstudios betreibt, mit Schreiben vom 7.10.2016 unter anderem verlangt, die Verwendung einer Klausel zu unterlassen, in der für die Kündigung Schriftform vorgesehen ist, und hat die Beklagte zur Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen aufgefordert. Nach dieser Erklärung sollte sich die Beklagte verpflichten, sich gegenüber Verbrauchern auf die Klausel auch dann nicht zu berufen, wenn sie in seit dem 1.4.1977 abgeschlossenen Verträgen enthalten ist.