Wirksamkeit eines Bebauungsplans für die Errichtung eines Steinkohlekraftwerkes mit einer Feuerungswärmeleistung von ca. 2.600 MW und einer elektrischen Nettoleistung von ca. 1.055 MW; Verletzung eines Antragstellers in seinem subjektiven Recht auf Abwägung seiner Belange nach § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) bei einer Entfernung seiner Wohngrundstücke und Betriebsgrundstücke ca. 1000 bis 1.300 m vom Geltungsbereich des Bebauungsplans; Voraussetzungen für das erforderliche Rechtschutzbedürfnis bei einem Normenkontrollverfahren; Anpassung des Bebauungsplans nach den Zielen der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB; Wirksamkeit der Bebauungsplans bei fehlender Anpassung an die Ziele des Landesentwicklungsplans (LEP); Einhaltung der Landesplanung an die völkerrechtlichen Vereinbarungen der Rio-Deklaration aus dem Jahr 1992 und dem Kyoto- Protokoll sowie den EU-Klimazielen; Verletzung des Abwägungsverbots nach § 1 Abs. 7 BauGB; Einsatz von einheimischen Energieträgern nach § 26 Abs. 2 Gesetz zur Landesentwicklung Landesentwicklungsprogramm Nordrhein-Westfalen (LEPro NRW) in einem geplanten Steinkohlekraftwerk bei einer Auslegung auf eine mindestens 40-jährige Betriebszeit; Richtlinienkonforme Auslegung des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); Verlagerung der Konfliktbewältigung in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2009 - Aktenzeichen 10 D 121/07.NE
DRsp Nr. 2009/24020
Wirksamkeit eines Bebauungsplans für die Errichtung eines Steinkohlekraftwerkes mit einer Feuerungswärmeleistung von ca. 2.600 MW und einer elektrischen Nettoleistung von ca. 1.055 MW; Verletzung eines Antragstellers in seinem subjektiven Recht auf Abwägung seiner Belange nach § 1 Abs. 7Baugesetzbuch (BauGB) bei einer Entfernung seiner Wohngrundstücke und Betriebsgrundstücke ca. 1000 bis 1.300 m vom Geltungsbereich des Bebauungsplans; Voraussetzungen für das erforderliche Rechtschutzbedürfnis bei einem Normenkontrollverfahren; Anpassung des Bebauungsplans nach den Zielen der Raumordnung nach § 1 Abs. 4BauGB; Wirksamkeit der Bebauungsplans bei fehlender Anpassung an die Ziele des Landesentwicklungsplans (LEP); Einhaltung der Landesplanung an die völkerrechtlichen Vereinbarungen der Rio-Deklaration aus dem Jahr 1992 und dem Kyoto- Protokoll sowie den EU-Klimazielen; Verletzung des Abwägungsverbots nach § 1 Abs. 7BauGB; Einsatz von einheimischen Energieträgern nach § 26 Abs. 2 Gesetz zur Landesentwicklung Landesentwicklungsprogramm Nordrhein-Westfalen (LEPro NRW) in einem geplanten Steinkohlekraftwerk bei einer Auslegung auf eine mindestens 40-jährige Betriebszeit; Richtlinienkonforme Auslegung des § 50Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); Verlagerung der Konfliktbewältigung in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren
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