OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.09.2009
10 D 121/07.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 23, 24; LPlG § 19 Abs. 1 S. 1 NRW; LPlG § 24 Abs. 1 NRW; LEPro § 26 Abs. 2 NRW; BImSchG § 50;
Fundstellen:
BauR 2010, 572
DVBl 2009, 1385
DÖV 2010, 148
NuR 2009, 801

Wirksamkeit eines Bebauungsplans für die Errichtung eines Steinkohlekraftwerkes mit einer Feuerungswärmeleistung von ca. 2.600 MW und einer elektrischen Nettoleistung von ca. 1.055 MW; Verletzung eines Antragstellers in seinem subjektiven Recht auf Abwägung seiner Belange nach § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) bei einer Entfernung seiner Wohngrundstücke und Betriebsgrundstücke ca. 1000 bis 1.300 m vom Geltungsbereich des Bebauungsplans; Voraussetzungen für das erforderliche Rechtschutzbedürfnis bei einem Normenkontrollverfahren; Anpassung des Bebauungsplans nach den Zielen der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB; Wirksamkeit der Bebauungsplans bei fehlender Anpassung an die Ziele des Landesentwicklungsplans (LEP); Einhaltung der Landesplanung an die völkerrechtlichen Vereinbarungen der Rio-Deklaration aus dem Jahr 1992 und dem Kyoto- Protokoll sowie den EU-Klimazielen; Verletzung des Abwägungsverbots nach § 1 Abs. 7 BauGB; Einsatz von einheimischen Energieträgern nach § 26 Abs. 2 Gesetz zur Landesentwicklung Landesentwicklungsprogramm Nordrhein-Westfalen (LEPro NRW) in einem geplanten Steinkohlekraftwerk bei einer Auslegung auf eine mindestens 40-jährige Betriebszeit; Richtlinienkonforme Auslegung des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); Verlagerung der Konfliktbewältigung in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2009 - Aktenzeichen 10 D 121/07.NE

DRsp Nr. 2009/24020

Wirksamkeit eines Bebauungsplans für die Errichtung eines Steinkohlekraftwerkes mit einer Feuerungswärmeleistung von ca. 2.600 MW und einer elektrischen Nettoleistung von ca. 1.055 MW; Verletzung eines Antragstellers in seinem subjektiven Recht auf Abwägung seiner Belange nach § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) bei einer Entfernung seiner Wohngrundstücke und Betriebsgrundstücke ca. 1000 bis 1.300 m vom Geltungsbereich des Bebauungsplans; Voraussetzungen für das erforderliche Rechtschutzbedürfnis bei einem Normenkontrollverfahren; Anpassung des Bebauungsplans nach den Zielen der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB; Wirksamkeit der Bebauungsplans bei fehlender Anpassung an die Ziele des Landesentwicklungsplans (LEP); Einhaltung der Landesplanung an die völkerrechtlichen Vereinbarungen der Rio-Deklaration aus dem Jahr 1992 und dem Kyoto- Protokoll sowie den EU-Klimazielen; Verletzung des Abwägungsverbots nach § 1 Abs. 7 BauGB; Einsatz von einheimischen Energieträgern nach § 26 Abs. 2 Gesetz zur Landesentwicklung Landesentwicklungsprogramm Nordrhein-Westfalen (LEPro NRW) in einem geplanten Steinkohlekraftwerk bei einer Auslegung auf eine mindestens 40-jährige Betriebszeit; Richtlinienkonforme Auslegung des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); Verlagerung der Konfliktbewältigung in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren