OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.11.2022
7 D 277/20.NE
Normen:
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1; UmwRG § 2 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BauR 2023, 409

Wirksamkeit eines Bebauungsplans zur planungsrechtlichen Sicherung der Erweiterung eines Sportgeländes; Fehlerhaftigkeit des Plans in Bezug auf die Festsetzung von vier öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Kleinspielfeld

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2022 - Aktenzeichen 7 D 277/20.NE

DRsp Nr. 2023/127

Wirksamkeit eines Bebauungsplans zur planungsrechtlichen Sicherung der Erweiterung eines Sportgeländes; Fehlerhaftigkeit des Plans in Bezug auf die Festsetzung von vier öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Kleinspielfeld"

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. ... der Stadt L. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragstellerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1; UmwRG § 2 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Bebauungsplans, mit dem die Erweiterung eines Sportgeländes in L. planungsrechtlich gesichert werden soll.