Der Bebauungsplan Nr. ... der Stadt L. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Antragsteller in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Bebauungsplans, mit dem die Erweiterung eines Sportgeländes in L. planungsrechtlich gesichert werden soll.
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