KAG Art. 5a Abs. 9; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 128; BauGB § 131 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 23; EBS § 6 Abs. 3 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2 und Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen Au 2 K 14.1739
Zahlung einer Vorausleistung eines Grundstückseigentümers auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage (hier: Straße)
VGH Bayern, Beschluss vom 12.08.2016 - Aktenzeichen 6 ZB 15.461
DRsp Nr. 2016/15554
Zahlung einer Vorausleistung eines Grundstückseigentümers auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage (hier: Straße)
1. Erschließungsbeiträge werden für die "erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage" erhoben, nicht für die "erstmalige Erschließung" eines Grundstücks. Daher können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite Anbaustraße erschlossen werden. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. Maßgeblich ist allein, ob jede einzelne Anbaustraße für sich, das heißt unabhängig von der jeweils anderen, geeignet ist, das Grundstück nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrechts bebaubar oder in sonst beachtlicher Weise nutzbar zu machen.
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