Zu § 150 Abs. 2, § 242 BGB

Folgen von nicht mitgeteilten Änderungen eines Vertragsangebots BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VII ZR 334/12 IBR 2014, 391; Baurechtsreport 2014, 21

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob die Grundsätze des § 150 Abs. 2 BGB auch bei "untergeschobenen" Änderungen bei Vertragsangeboten gelten.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

"Die Grundsätze von Treu und Glauben erfordern, dass der Empfänger eines Vertragsangebots seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Urteil des BGH vom 22.07.2010 - VII ZR 129/09 = IBR 2010, 550 = Baurecht 2010, 1929, Rdnr. 26).

2.

Diese Anforderungen können im Einzelfall nicht gewahrt sein, wenn der Empfänger eines schriftlichen Angebots anstelle des ursprünglichen Textes, die von ihm vorgenommenen wesentlichen Änderungen mit gleichem Schriftbild, so in den Vertragstext einfügt, dass diese nur äußerst schwer erkennbar sind und in einem Begleitschreiben der Eindruck erweckt wird, er habe das Angebot unverändert angenommen."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: