Zu § 2 Nr. 6 VOB/B

Zu § 2 Nr. 6 VOB/BAnwendung von § 2 Nr. 6 VOB/B auch auf nicht erforderliche, aber nützliche Zusatzleistungen

OLG Hamm, Urt. v. 12.03.2009 - 21 U 60/08 IBR 2010, 14

I. Das Urteil nimmt Stellung zu

der Frage, ob § 2 Nr. 6 VOB/B auch auf "nützliche" Zusatzleistungen anwendbar ist.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Auch nützliche, nicht unbedingt erforderliche Zusatzleistungen, mit deren Ausführung der AN sich einverstanden erklärt, fallen als sog. "andere" Leistungen im Sinne des § 1 Nr. 4 VOB/B unter die Bindung an die vertragliche Preisermittlung gem. § 2 Nr. 6 VOB/B.”

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

In seinem Urteil weist das OLG Hamm darauf hin, dass "Zusatzleistungen" i.S.v. § 2 Nr. 6 VOB/B zunächst zusätzlich Zusatzleistungen seien, die der AG gem. § 1 Nr. 4 VOB/B einseitig verlangt. Unter Berufung auf die hierzu vorliegende Kommentarliteratur (z.B. Jansen , Beck’scher VOB-Kommentar 2. Aufl., § 2 Nr. 6 VOB/B Rdnr. 22-25) hält das OLG Hamm § 2 Nr. 6 VOB/B aber auch auf solche Zusatzleistungen für anwendbar, die der Auftraggeber mangels Erforderlichkeit zwar nicht einseitig fordern kann, zu denen der AN sich aber bereit erklärt hat. Folge dieser Tatsache ist dann, dass auch solche Leistungen unter die Bindung der vertraglichen Preisermittlung des § 2 Nr. 6 VOB/B fallen.

IV. Anmerkungen: