Zu § 249 Abs. 2 Satz 2, §§ 280, 634 Nr. 4, § 636 BGBUmsatzsteuer bei Schadensersatz wegen Mängeln
OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.06.2009 -
I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,
ob bei dem Schadensersatzanspruch wegen einer mangelhaften Werkleistung der Betrag für die Mangelbeseitigungskosten zuzüglich der Umsatzsteuer verlangt werden kann.
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
1. | "Der Schadensersatzanspruch bei einer mangelhaften Werkleistung umfasst die voraussichtlich zu zahlende Mehrwertsteuer, auch wenn der Schaden noch nicht beseitigt worden ist (entgegen OLG München, BauR 2008, |
2. | Der Anwendungsbereich des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB beschränkt sich auf die Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten im Falle der Beschädigung einer Sache. Weder der Wortlaut noch die systematische Stellung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB lassen eine Anwendung der Norm über die Verletzung des Integritätsinteresses hinaus für reine Vermögensschäden zu.” |
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
Der Schadensersatzanspruch des Bestellers schließt die zu leistende Mehrwertsteuer mit ein.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|