Zu § 249 Abs. 2 Satz 2, §§ 280, 634 Nr. 4, § 636 BGB

Zu § 249 Abs. 2 Satz 2, §§ 280, 634 Nr. 4, § 636 BGBUmsatzsteuer bei Schadensersatz wegen Mängeln

OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.06.2009 - 21 U 101/08BauR 2010, 102 = IBR 2010, 21 = NZBau 2010, 242

I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,

ob bei dem Schadensersatzanspruch wegen einer mangelhaften Werkleistung der Betrag für die Mangelbeseitigungskosten zuzüglich der Umsatzsteuer verlangt werden kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

"Der Schadensersatzanspruch bei einer mangelhaften Werkleistung umfasst die voraussichtlich zu zahlende Mehrwertsteuer, auch wenn der Schaden noch nicht beseitigt worden ist (entgegen OLG München, BauR 2008, 1909 ff.). Die Mehrwertsteuer zählt zu den erforderlichen Kosten, die der Geschädigte aufwenden muss, um die entstandenen Schäden zu beseitigen.

2.

Der Anwendungsbereich des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB beschränkt sich auf die Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten im Falle der Beschädigung einer Sache. Weder der Wortlaut noch die systematische Stellung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB lassen eine Anwendung der Norm über die Verletzung des Integritätsinteresses hinaus für reine Vermögensschäden zu.”

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Der Schadensersatzanspruch des Bestellers schließt die zu leistende Mehrwertsteuer mit ein.