Zu § 632 Abs. 2 BGB; § 4 Abs. 1, 4 HOAI 1996

Zu § 632 Abs. 2 BGB; § 4 Abs. 1, 4 HOAI 1996Beweislast für die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze

OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2009 - 10 U 6/09 IBR-Werkstatt-Beitrag

I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,

wer bei der Honorarklage eines Architekten oder Ingenieurs die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung einer Bausummenobergrenze als Begrenzung der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung trägt.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Gegenüber einer Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen nach den Mindestsätzen der HOAI hat derjenige, der sich auf eine Baukostenobergrenze beruft, deren Vereinbarung zu beweisen (abweichend zu BGH, NJW 1980, 122; Anschluss an OLG Celle, BauR 2008, 122; OLG Saarbrücken, BauR 2005, 1957, 1958). Dies gilt sowohl für die Begrenzung der anrechenbaren Kosten als auch für die Frage, ob vor Abnahme der ersten Planung eine zweite Planung eine unentgeltliche Nachbesserung wegen des Überschreitens einer Bausummenobergrenze war.”

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Strittig in diesem Honorarprozess eines Architekten ist die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung einer Bausummenobergrenze als Begrenzung der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung.