Zu §§ 212 Abs. 1, 633, 634, 637 Abs. 3, 640 BGB

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Vertragsparteien und namentlich der Besteller auf eine im Vertrag vorgesehene förmliche Abnahme verzichten können und damit die Abnahmewirkung auch ohne eine solche förmliche Abnahme eintritt

OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.03.2020 - 13 U 198/18

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

unter welchen Voraussetzungen die Parteien eines Bauvertrags auf eine im Vertrag vorgesehene förmliche Abnahme verzichten können und dennoch die Abnahmewirkungen eintreten durch konkludente Abnahme; weiter dazu, wann ein verjährungsbedeutsames Anerkenntnis vorliegt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Die Parteien eines Bauvertrages können übereinstimmend durch konkludentes (schlüssiges) Handeln auf die vertraglich vorgesehene förmliche Abnahme verzichten.

2.

Eine konkludente Abnahme ist anzunehmen, wenn die Bauleistungen nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt sind, und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.

3.

Übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Schlussrechnung und bezahlt der Auftraggeber diese nach einer angemessenen Prüfungsfrist (4 Monate für Rohbauarbeiten) vorbehaltlos und vollständig, liegt darin die konkludente Abnahme.

4.