Zu §§ 13, 650f Abs. 6, 650i, 650k Abs. 2 BGB

Zur Frage, wann ein Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 650i BGB vorliegt, und ob ein solcher auch gegeben sein kann, wenn ein Unternehmer nur ein einzelnes Gewerk bei einem Neubau ausführt

OLG Hamm, Urt. v. 24.04.2021 - 24 U 198/20

I. Das Urteil nimmt, soweit es hier interessiert, Stellung zu der Frage,

ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 650i BGB vorliegt, insbesondere dazu, ob dies nur der Fall ist, wenn das neue Gebäude oder die erheblichen Umbaumaßnahmen von einem Unternehmer ausgeführt werden, oder ob auch bei Einzelgewerke Vergabe ein Verbraucherbauvertrag gegeben sein kann.

II. Das Urteil hat zur Frage des Verbraucherbauvertrags folgenden Leitsatz:

Ein Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 650i Abs. 1 1. Alt. BGB kann auch bei gewerkeweiser Vergabe vorliegen, wenn die Beauftragung zeitgleich oder in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Gebäudes erfolgt, die Erstellung eines neuen Gebäudes für den Unternehmer ersichtlich ist und die Gewerke zum Bau des neuen Gebäudes selbst beitragen.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Das hier besprochene Urteil beschäftigt sich hauptsächlich mit der Frage, wann ein Teilurteil zulässig ist und stellt wieder einmal zu Recht strenge Anforderungen an die Zulässigkeit eines Teilurteils.