Zu §§ 280 Abs. 1, 611, 631, 832 Abs. 2, 831 Abs. 1 BGB

Zur Frage, wann bei entgeltlicher Stellung eines Krans mit Bedienungspersonal ein Mietvertrag oder Dienstvertrag oder Werkvertrag oder ggf. eine Kombination aus diesen Verträgen vorliegt

OLG Frankfurt, Urt. v. 17.03.2020 - 5 U 48/19

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann und unter welchen Voraussetzungen bei einem Vertrag, in welchem sich ein Partner verpflichtet, einen Kran zu stellen zum Zwecke der Durchführung bestimmter Hebe- und Transportarbeiten einschließlich des notwendigen Kranführers, ein Werkvertrag gegeben ist.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Ob die entgeltliche Gestellung eines Krans bei gleichzeitiger Überlassung von Bedienungspersonal als kombinierter Werkvertrag mit einem Dienst -, Dienstverschaffungs- oder Werkvertrag zu qualifizieren ist, hängt vor allem davon ab, welche Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben.

2.

Ein Vertrag über Kranarbeiten, der auf den Erfolg einer Ortsveränderung von Gütern gerichtet ist, ist - unabhängig von der Frage, ob das Frachtgut in Obhut genommen oder an einen Dritten ausgeliefert werden soll - ein Frachtvertrag als Unterart des Werkvertrags. Entscheidend ist insoweit, dass ein konkreter Beförderungserfolg geschuldet wird und nicht bloß eine Beförderungshandlung.

3.

Die Vereinbarung eines Pauschalpreises für die zu erbringende Leistung indiziert, dass die Vertragsparteien Werkleistungen zum Gegenstand ihrer Vereinbarung machen wollten.