Zu §§ 242, 650i, 650f Abs. 1 und 6 BGB

Zur Frage, wann ein Verbraucherbauvertrag gem. § 650i BGB vorliegt und ob auch bei Ausführung eines Bauvorhabens betreffend ein ganzes Haus in Einzelgewerkevergabe Verbraucherbauverträge gegeben sein können

OLG München, Urt. v. 09.06.2022 - 20 U 8299/21 Bau

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

ob bei Einzelgewerkevergabe im Unterschied zu einem Auftrag über die Erstellung eines Bauvorhabens aus einer Hand ein Verbraucherbauvertrag gem. § 650i BGB vorliegen kann,

sowie weiterhin zu der Frage, wann ein Auftraggeber ausnahmsweise die Leistung einer Handwerkersicherheit nach § 650f BGB wegen vertragswidrigen Verhaltens des Auftragnehmers verweigern kann,

sowie dazu, ob eine befristete Bürgschaft eine taugliche Handwerkersicherheit darstellt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Vergibt ein privater Auftraggeber Baumeisterarbeiten als Einzelgewerk, liegt kein Verbraucherbauvertrag vor (Anschluss an KG, IBR 2022,128; entgegen OLG Hamm, IBR 2022, 347).

2.

Der Auftraggeber ist nicht zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verpflichtet, wenn der Auftragnehmer die Leistung endgültig verweigert und sich damit grob vertragswidrig verhält.

3.

Ein Verzug mit der Leistungserbringung steht dem Anspruch des Auftragnehmers auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nicht entgegen.

4.

Eine befristete Bürgschaft ist keine taugliche Bauhandwerkersicherheit.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: