Zur Frage, wann ein Verbraucherbauvertrag gem. § 650i BGB vorliegt und ob auch bei Ausführung eines Bauvorhabens betreffend ein ganzes Haus in Einzelgewerkevergabe Verbraucherbauverträge gegeben sein können
OLG München, Urt. v. 09.06.2022 -
I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,
ob bei Einzelgewerkevergabe im Unterschied zu einem Auftrag über die Erstellung eines Bauvorhabens aus einer Hand ein Verbraucherbauvertrag gem. § 650i BGB vorliegen kann,
sowie weiterhin zu der Frage, wann ein Auftraggeber ausnahmsweise die Leistung einer Handwerkersicherheit nach § 650f BGB wegen vertragswidrigen Verhaltens des Auftragnehmers verweigern kann,
sowie dazu, ob eine befristete Bürgschaft eine taugliche Handwerkersicherheit darstellt.
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
1. | Vergibt ein privater Auftraggeber Baumeisterarbeiten als Einzelgewerk, liegt kein Verbraucherbauvertrag vor (Anschluss an KG, IBR 2022, |
2. | Der Auftraggeber ist nicht zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verpflichtet, wenn der Auftragnehmer die Leistung endgültig verweigert und sich damit grob vertragswidrig verhält. |
3. | Ein Verzug mit der Leistungserbringung steht dem Anspruch des Auftragnehmers auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nicht entgegen. |
4. | Eine befristete Bürgschaft ist keine taugliche Bauhandwerkersicherheit. |
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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