Zu § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B; § 304 Abs. 1 ZPO

Zu den Fragen, ob bauzeitliche Auswirkungen wie Gerätestillstand aus Änderungsanordnungen gem. § 1 Abs. 3 oder Abs. 4 VOB/B resultieren und dem Grunde nach Mehrvergütungsansprüche gem. § 2 Abs. 5 bzw. Abs. 6 VOB/B begründen können; sowie zum Inhalt und zur Bindungswirkung eines Urteils, welches einen Anspruch dem Grunde nach zuerkennt (Grundurteil)

BGH, Beschl. v. 23.03.2022 - VII ZR 191/21

I. Die Entscheidung nimmt Stellung dazu,

ob bei Ausführung anderer oder zusätzlicher Leistungen als ursprünglich im Vertrag vereinbart auf Anordnung des Auftraggebers neben einer Vergütung für dadurch bedingte erhöhte Material- und Sachkosten dem Auftragnehmer auch ein Anspruch auf Vergütung zusteht in Gestalt eines Ausgleichs für Kosten, welche durch Stillstand von Baugeräten entstanden sind;

worauf ein solcher zusätzlicher Vergütungsanspruch für "Stillstandskosten" gestützt werden kann;

dass für solche bauzeitliche Ansprüche § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B keine abschließende Sonderregelung darstellt;

in verfahrensrechtlicher Hinsicht:

wann bei einer zugelassenen Revision die Erfolgsaussichten der Revision wegen fehlenden Rechtsfortbildungsbedarfs verneint werden können;

dass in Grundurteilen von Instanzgerichten Ausführungen zur Höhe des Anspruchs unzulässig sind und keine Bindungswirkung für das sogenannte Betragsverfahren entfalten.

II. Die Entscheidung hat folgende Leitsätze:

a)