Zu §§ 313, 535, 631, 648, 648a BGB

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Tatbestands der Störung der Geschäftsgrundlage ein Vertragspartner darauf verwiesen ist, statt einer Kündigung des Vertrags eine Änderung (Anpassung) der Leistungszeit und/oder der Vergütung zu akzeptieren

KG, Urt. v. 21.06.2022 - 21 U 122/21

I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,

unter welchen Voraussetzungen ein Vertragspartner vollständig vom Vertrag zurücktreten und die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen verlangen kann, wenn die vertragsgegenständliche Veranstaltung aufgrund behördlicher Verbote im Zusammenhang mit der Coronabekämpfung bis auf weiteres voraussichtlich nicht stattfinden kann (Fall 1),

bzw. inwieweit dies auch gilt, wenn eine relativ kurzfristige Verlegung der gebuchten und vorausbezahlten Veranstaltung möglich ist, allerdings für einen Aufpreis (Fall 2).

In beiden Fällen ging es um die Frage, ob jeweils eine Störung der Geschäftsgrundlage gegeben ist und welche Konsequenzen daraus für je zwei Mietverträge und zwei Bewirtungsverträge betreffend die Veranstaltung von zwei Veranstaltungen (Events) in bestimmten Räumlichkeiten abzuleiten waren.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Ob ein Werkvertrag wegen der Störung seiner Geschäftsgrundlage gekündigt werden kann, richtet sich nicht nach § 648a BGB, sondern nach § 313 BGB.

2.