Zu §§ 254, 633, 634 BGB

Zur Frage, ob sich ein wegen einer mangelhaften Leistung in Anspruch genommener Unternehmer generell darauf berufen kann, dass ihm keine Planung zur Verfügung gestellt worden ist

OLG Frankfurt, Urt. v. 11.04.2022 - 23 U 155/21

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

unter welchen Voraussetzungen sich ein wegen eines Mangels in Anspruch genommener Unternehmer (nicht) darauf berufen kann, dass ihm für die von ihm ausgeführte Leistung gar keine Planung zur Verfügung gestellt worden ist und deshalb ein (ggf. sogar weit überwiegendes) Mitverschulden des Auftraggebers gegeben sei, so wie bei Zurverfügungstellung einer fehlerhaften Planung.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Die Haftung eines Bauunternehmers für einen Baumangel ist nicht wegen fehlender Planung zum betreffenden Bauteil als Mitverschulden gemindert, wenn der Unternehmer die Bauleistung von vornherein ohne die ihm zur Verfügung zu stellende Planung übernommen hat, d.h. selbst die Planungsverantwortung trägt.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Es lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte sollte eine Abdichtung und Entwässerung von Dachflächen bei einem älteren Bestandsgebäude herstellen.

Die Bemühungen um eine Abdichtung des Dachs waren leider nicht von Erfolg gekrönt, weil Wasser in das Gebäude eindrang und es zu einem erheblichen Schaden kam.