Zu §§ 280, 286, 642 BGB; § 6 Abs. 6 VOB/B

Erstattung von Sachverständigenkosten bei Mehrforderungen wegen gestörten Bauablaufs?

OLG Koblenz, Urt. v. 25.09.2013 - 5 U 909/12 IBR 2014, 395

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Anspruchshöhe eines Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB vom Auftraggeber dem Auftragnehmer erstattet werden müssen.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Auch wenn der Auftraggeber alle im Zusammenhang mit einem gestörten Bauablauf stehenden Zahlungsansprüche gekürzt und der Auftragnehmer daraufhin einen Sachverständigen mit der Darlegung seiner Mehrforderungen beauftragt hat, muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer die hiermit verbundenen Kosten nicht erstatten. Denn Mehrforderungen muss der Auftragnehmer darlegen."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Dem Auftragnehmer steht zwar aufgrund des gestörten Bauablaufs in dem zu entscheidenden Fall dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung gem. § 642 BGB zu. Die Sachverständigenkosten für die Ermittlung der Anspruchshöhe kann der Auftragnehmer aber nicht - auch nicht wegen Verzugs mit der Bezahlung der Schlussrechnung - ersetzt verlangen. Die Darlegung der Berechtigung von Mehrforderungen ist grundsätzlich Aufgabe des Auftragnehmers. Dem dient das eingeholte Gutachten. Beauftragt er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen einen Dritten, muss er auch für die damit verbundenen Kosten einstehen.

IV. Anmerkung: