Zu §§ 286 Abs. 1 a.F., 249 BGB; § 13 Abs. 7 VOB/B

Anspruch auf Entschädigung für entgangenen Wohnkomfort bei Verzug mit FertigstellungBGH, Urt. v. 08.05.2014 - VII ZR 199/13 IBR 2014, 24

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob dem Besteller eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht, wenn ihm während des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung des Hauses kein dem herzustellenden Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Steht dem Besteller während des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung eines Hauses kein dem herzustellenden Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20.02.2014 - VII ZR 172/13 = IBR 2014, 275)."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: