Zu §§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B

Zu den Fragen, ob die Verwendung eines anderen als des vertraglich vereinbarten Baumaterials (immer) einen Mangel darstellt sowie unter welchen Voraussetzungen und wie eine außerordentliche Kündigung bzw. Auftragsentziehung nach § 8 Abs. 3 VOB/B vorgenommen werden kann sowie unter welchen Umständen eine solche Kündigung oder Auftragsentziehung entbehrlich ist

OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.08.2021 - 11 U 226/20 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen, BGH - VII ZR 827/21

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

welche Folge die Verwendung eines anderen als des ausdrücklich vertraglich vereinbarten Baumaterials im Hinblick auf die Mangelfreiheit des Werks hat,

unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Maßnahmen eine Auftragsentziehung bzw. Kündigung wegen der Verwendung eines solchen nicht vertragsgerechten Materials ausgesprochen werden kann,

sowie dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Auftragsentziehung (ausnahmsweise) entbehrlich ist.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Verwendet der Auftragnehmer ein anderes als das vertraglich vereinbarte Baumaterial, ist seine Leistung mangelhaft.

2.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der ordnungsgemäßen Bauherstellung durch einen Dritten wegen eines Mangels vor Abnahme setzt voraus, dass

a)

die Leistung als mangelhaft erkannt wurde und der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nachgekommen ist,

b)