Zu § 426 BGB

Zu § 426 BGBZum Gesamtschuldnerausgleich zwischen Bauunternehmer und bauüberwachendem Architekten

OLG Stuttgart, Urt. v. 07.12.2010 - 10 U 140/09 BauR 2011, 555 = IBR 2011, 150; IBR 2011, 178; IBR 2011, 182

I. Das Urteil nimmt Stellung

zur quotenmäßigen Haftungsverteilung beim Gesamtschuldnerinnenausgleich zwischen Bauunternehmer und bauüberwachendem Architekten, wenn ein Ausführungsfehler des Unternehmers vorliegt, den der aufsichtführende Architekt nicht erkannt hat.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Im Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Bauunternehmer, der Herstellerrichtlinien und den Stand der Technik bei der Bauausführung unbeachtet gelassen und deshalb grob fahrlässig ein mangelhaftes Werk hergestellt hat, und dem bauüberwachenden Architekten entfällt eine Mithaftung des Architekten jedenfalls dann nicht vollständig, wenn der Bauaufsichtsfehler einen besonders fehlerträchtigen Bauabschnitt betroffen hat.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Das OLG Stuttgart weist zunächst darauf hin, dass die Haftungsquote zu einer fehlerhaften Bauüberwachung vom Gericht unter Berücksichtigung der Verursachungsbeiträge des Handwerkers und des Bauleiters im Einzelfall zu ermitteln ist. Diese Abwägung kann dem Gericht nicht durch einen Sachverständigen abgenommen werden. Dessen Bewertung stellt lediglich eine Anregung dar, die das Gericht nicht von der Verpflichtung befreit, eigenständig die Haftungsquote zu ermitteln.